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BEK 2021 198

Auskunft und Herausgabe

Schwyz · 2022-07-04 · Deutsch SZ
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Auskunft und Herausgabe | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 März 2020 wurde der Kreditbetrag von Fr. 250'000.00 auf das Konto der E.________ GmbH ausbezahlt (U-act. 8.1.006, Beilage 3, S. 40) und am

E. 30 März 2021 (U-act. 8.1.001, S. 6) und eine Überweisung von Fr. 161'550.00 an die H.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschuldigte ist (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. zu beiden: U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Sodann sei unklar, wofür der Betrag von Fr. 30'000.00 auf das Kontokorrentkonto der E.________ GmbH am 29. Juli 2021 überwiesen worden sei (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Zudem seien ab dem Investitionskon- to verschiedene Zahlungen an Privatpersonen sowie Bargeldbezüge erfolgt (U-act. 8.1.006, Beilage 3). Darüber hinaus weiche der in den Mehrwertsteu- erabrechnungen des Jahres 2019 angegebene Umsatz erheblich von demje- nigen ab, den der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung angegeben habe (U- act. 8.1.001, S. 7; U-act. 8.1.010-8.1.013). ee) Für die angeblich zweckentfremdeten Zahlungen bestehen mit den Ur- kunden erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Ob diese im Sinne des gewährten Kredites verwendet wurden, ist im Strafverfah- ren abzuklären. Aufgrund der Beschreibungen der Belastungen in den Konto- auszügen und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditauszahlung ist die Auffassung vertretbar, dass der Kredit entgegen dessen Zweckes verwendet worden sein könnte. Weil der Beschuldigte einziger Gesellschafter und alleini- ger Geschäftsführer der E.________ GmbH ist, liegt seine Täterschaft nahe. Ein Anfangsverdacht für ein betrügerisches Handeln des Beschuldigten ist vorhanden. Auch die Differenz bei den Umsatzangaben in der Kreditvereinba- rung und den Mehrwertsteuerabrechnungen ist auffallend. Wie der vom Be- schuldigten behauptete Vorbehalt auf der Kreditvereinbarung („erwarteter Umsatzerlös 2020…“; vgl. KG-act. 1, S. 3) strafrechtlich zu beurteilen ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Der Kreditvereinbarung ist immerhin zu entnehmen, dass der „definitive Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018“, das heisst ein erzielter Wert in der Vergangenheit, angegeben werden sollte (KG-act. 1/2, Ziffer 3). Dem Beschuldigten dürfte damit bewusst gewe-

Kantonsgericht Schwyz 10 sen sein, dass in der Vergangenheit erzielte Umsatzwerte als Kriterium der Kreditvergabe dienen sollten. Nachdem die Mehrwertsteuerabrechnungen 2019 einen wesentlich tieferen Umsatz ausweisen (U-act. 8.1.001, S. 7; U- act. 8.1.010-8.1.013), ist der Verdacht, der Beschuldigte könnte bewusst einen falschen, das heisst einen höheren zukünftigen Umsatz angegeben haben, nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt lag die Bejahung des Tatverdachtes durch die Staatsanwaltschaft bei einer summarischen Prüfung der bisherigen Aktenlage im Rahmen ihres Ermessens.

c) Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 26. November 2021 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren zu Las- ten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2021 (BEK 2021 198) wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2021 (BEK 2021 199) wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG- act. 13 und 13/1 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. Juli 2022 BEK 2021 198 und 199 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Auskunft und Herausgabe (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. und

26. November 2021, SU 2021 9498);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Strafanzeige der D.________ vom 4. November 2021 (U-act. 8.1.001) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), evtl. Widerhandlung gegen a-COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung (vgl. U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte soll als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unwahre Angaben zum Umsatz der Gesellschaft angegeben und den gewährten COVID-19-Kredit entgegen den Zusicherungen in der Kreditvereinbarung verwendet haben (vgl. U- act. 8.1.001). Mit Verfügung vom 22. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die F.________ (Bank I), Konto- und Depotauszüge dreier Konti lautend auf die E.________ GmbH sowie namentlich genannte Detailbelege zuzustellen und über Verfügungen anderer Strafverfolgungsbehörden zu informieren, un- ter Auferlegung eines Mitteilungsverbots einstweilen bis zum 22. Februar 2021, gemeint 22. Februar 2022 (U-act. 6.1.001). Mit weiterer Verfügung vom

26. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die F.________ (Bank I), Auskunft zum Beschuldigten und der E.________ GmbH zu erteilen (Dispositivziffer 1) und Unterlagen herauszugeben (Dispositivziffer 2 und 3). Sie liess sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten und der E.________ GmbH sperren (Dispositivziffer 4) und beschlagnahmen (Dispositivziffer 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen seien vollum- fänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (je KG- act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassungen vom

17. Dezember 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (je KG- act. 3).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Vorab ergibt sich:

a) Das Gericht kann aus sachlichen Gründen Verfahren vereinen (Art. 30 StPO). Die vorliegenden, wortwörtlich übereinstimmenden Beschwerden rich- ten sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Beide Ver- fügungen betreffen im Wesentlichen Massnahmen gegenüber den Bankkonti des Beschuldigten und der E.________ GmbH bei der F.________ (Bank I). Damit besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, sodass die Beschwerde- verfahren BEK 2021 198 und BEK 2021 199 zu vereinen sind.

b) Die Beschwerden unterzeichnete G.________. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Ge- richtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). G.________ erfüllt diese Voraussetzung nicht (U-act. 2.1.003; KG-act. 5). Der Beschuldigte selbst un- terzeichnete die Beschwerden jedoch ebenfalls und erklärte die Eingaben zu seinen eigenen (KG-act. 1, in fine), sodass die Beschwerden als durch den Beschuldigten eingereicht gelten, was zulässig ist, weil grundsätzlich kein An- waltszwang besteht (vgl. Art. 127 Abs. 1 StPO).

c) Die fallführende Staatsanwältin ist gemäss Staatskalender 2020-2022 gewählte Staatsanwältin der 3. Abteilung (S. 93, Stand 1. Juni 2022, htt- ps://www.sz.ch/public/upload/assets/36099/Staatskalender_aktuell.pdf?fp=269 , abgerufen am 3. Juni 2022 ) und als solche – entgegen der Ansicht des Be- schuldigten (vgl. KG-act. 13/1, S. 2) – zur Fallführung (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO) und zum Erlass der angefochtenen Verfügungen (vgl. Art. 198 Abs. 1 StPO) legitimiert.

d) Die Beschwerde hat – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (KG- act. 1) – mangels abweichender Bestimmungen und aufgrund anderslauten-

Kantonsgericht Schwyz 4 der Anordnung der Verfahrensleitung keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

3. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2021 verpflichtet die F.________ (Bank I), Bankunterlagen von Konten der E.________ GmbH sowie der H.________ GmbH herauszugeben (angef. Verfügung, Dispositiv- ziffer 1) und über allfällige Verfügungen anderer Strafverfolgungsbehörden zu den in Rede stehenden Personen und Konten zu informieren (angef. Verfü- gung, Dispositivziffer 2).

a) Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwalt- schaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht zulässig ist die Beschwerde, wenn die Strafprozessordnung einen anderen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 18; Gui- don, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 11). Gegen Editionsverfü- gungen nach Art. 265 StPO ist die Siegelung im Sinne von Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO möglich (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 18; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 11; BGE 144 IV 74 E 2.3; Urteil Appellationsgericht BS BES.2017.86 vom

5. Dezember 2018, E. 1.4.3; vgl. Beschluss OG ZH UH120372 vom 19. April 2013, E. II.1). Dies selbst wenn die Edition freiwillig erfolgt (BGE 140 IV 28, E. 3.4). Rechtsprechungsgemäss ist auch bei der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145 StPO) der Rechtsbehelf der Siegelung (Art. 248 StPO) gegeben (Beschluss BStrGer BB.2017.129 vom 27. Dezem- ber 2017, E. 4.2.1 mit Hinw.). Gegen die in der angefochtenen Verfügung an- geordnete Herausgabe von Bankunterlagen und die Auskunftspflicht der Bank

Kantonsgericht Schwyz 5 ist die Beschwerde demnach zufolge Bestehens eines anderen, vorgehenden Rechtsbehelfs unzulässig, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann.

b) Im Übrigen moniert der Beschuldigte das an die F.________ (Bank I) gerichtete, befristete und ohnehin zu Recht angeordnete Mitteilungsverbot (vgl. Art. 73 Abs. 2 StPO) in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung nicht (wogegen die Beschwerde möglich gewesen wäre, vgl. auch Dispositiv- ziffer 6 der angef. Verfügung).

c) Schliesslich hat die beschwerdeführende Partei ihre Rechtsmittellegiti- mation zu begründen, d.h. darzulegen, dass sie ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Art. 385 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 1a). Der Beschwerde sind keinerlei diesbezügliche Angaben zu entnehmen. Die angeordnete Her- ausgabepflicht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) betrifft kein Konto des Beschuldigten, sondern solche der E.________ GmbH und der H.________ GmbH. Zudem ist fraglich, ob sich die Auskunftspflicht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) nur auf Konti der beiden Gesellschaften oder auch des Be- schuldigten bezieht. Insofern hätte sich eine Begründung aufgedrängt, wes- halb der Beschuldigte die Beschwerde persönlich, also nicht als Gesellschaf- ter oder Geschäftsführer im Namen einer der Gesellschaften, unterzeichnen durfte. Auf die Beschwerde ist deshalb auch zufolge fehlender Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.

4. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2021 enthält eine Aus- kunftspflicht (vgl. Art. 145 StPO; Dispositivziffer 1), eine Herausgabepflicht im Sinne von Art. 265 Abs. 1 StPO (Dispositivziffern 2 und 3), eine Kontosperre sowie eine Einziehungs- und Sicherstellungsbeschlagnahme der Konti im Sin-

Kantonsgericht Schwyz 6 ne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 266 Abs. 4 StPO (Dispositivzif- fern 4 und 5).

a) Wie bereits festgehalten (s.o., E. 3), ist die Beschwerde gegen die Aus- kunfts- und Herausgabepflicht nicht zulässig, sodass in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

b) Die Kontosperre ist eine besondere Form der strafprozessualen Be- schlagnahme einer Forderung (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO). Ein Vermögenswert kann beschlagnahmt werden, wenn dieser voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wird (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) oder einzuziehen ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b–d StPO zulässig (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Vor Art. 263–268 StPO N 11 ff.). Des Weiteren setzt die Einziehungsbeschlagnahme einen Zusam- menhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kau- salität (sog. Deliktskonnex; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 41). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahr- scheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einzie- hung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuhe- ben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensicht- lich unzulässig ist (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 4.2; 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c/aa).

Kantonsgericht Schwyz 7 aa) Der Beschuldigte macht einzig sinngemäss geltend, es liege kein hinrei- chender Tatverdacht vor (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten betreffend Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Sie hielt zum Tat- vorwurf fest, der Beschuldigte habe am 26. März 2020 als alleiniger Ge- schäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter für die E.________ GmbH bei der F.________ (Bank I) einen COVID-19- Überbrückungskredit von Fr. 250‘000.00, basierend auf einem Umsatzerlös von Fr. 2‘500‘000.00, beantragt. Zum einen bestehe der Verdacht, dass der Umsatzerlös nicht der Wahrheit entspreche, mithin, dass bewusst falsche An- gaben gemacht worden seien, um einen (höheren) Kredit zu erwirken. Zum anderen werde der Beschuldigte verdächtigt, die erhaltenen COVID-19-Gelder zweckwidrig verbraucht und nicht wie vertraglich vereinbart für die Liquiditäts- sicherung der E.________ GmbH verwendet, sondern insbesondere teilweise auf das Konto der H.________ GmbH überwiesen zu haben. Deshalb bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf den Bankkonten und Depots des Beschuldigten durch strafbare Handlungen erlangt worden seien (angef. Ver- fügung, E. 2 und 3). bb) Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGer, Urteile 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.2). Be- streitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Strafbehörden das Bestehen eines hinrei- chenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87,

Kantonsgericht Schwyz 8 E. 1.3.1; BGer, Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; KG BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017, E. 4.a; KG SZ BEK 2020 72 und 78 vom 28. Sep- tember 2020, E. 6.b). cc) Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglis- tig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Eine Urkundenfälschung begeht insbesondere, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). dd) Der Beschuldigte ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH (U-act. 8.1.005/1, Beilage 2). In dieser Funktion gab er in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 gegenüber der Kreditgeberin (F.________ (Bank I)) an, der Umsatzerlös der E.________ GmbH im Jahr 2019 habe Fr. 2'500'000.00 betragen, weshalb eine Kreditlimite von Fr. 250'000.00 gewährt werden sollte (U-act. 8.1.005/1, Beilage 1). Unter dem Titel „Zusicherung des Kreditnehmers“ kreuzte der Beschuldigte an, dass der Kreditnehmer (E.________ GmbH) den gewährten Kreditbetrag ausschliess- lich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende. Am

26. März 2020 wurde der Kreditbetrag von Fr. 250'000.00 auf das Konto der E.________ GmbH ausbezahlt (U-act. 8.1.006, Beilage 3, S. 40) und am

30. März 2020 vom Kontokorrentkonto der E.________ GmbH auf das Konto- korrentkonto „Investitionen“ der E.________ GmbH übertragen (U- act. 8.1.007, Beilage 4, S. 2). Ab diesem Konto soll der Beschuldigte Auszah- lungen und Überweisungen vorgenommen haben, die nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E.________ GmbH gedient hätten, so

Kantonsgericht Schwyz 9 insbesondere eine Überweisung von Fr. 40'000.00 an eine Autogarage am

30. März 2021 (U-act. 8.1.001, S. 6) und eine Überweisung von Fr. 161'550.00 an die H.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschuldigte ist (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. zu beiden: U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Sodann sei unklar, wofür der Betrag von Fr. 30'000.00 auf das Kontokorrentkonto der E.________ GmbH am 29. Juli 2021 überwiesen worden sei (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Zudem seien ab dem Investitionskon- to verschiedene Zahlungen an Privatpersonen sowie Bargeldbezüge erfolgt (U-act. 8.1.006, Beilage 3). Darüber hinaus weiche der in den Mehrwertsteu- erabrechnungen des Jahres 2019 angegebene Umsatz erheblich von demje- nigen ab, den der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung angegeben habe (U- act. 8.1.001, S. 7; U-act. 8.1.010-8.1.013). ee) Für die angeblich zweckentfremdeten Zahlungen bestehen mit den Ur- kunden erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Ob diese im Sinne des gewährten Kredites verwendet wurden, ist im Strafverfah- ren abzuklären. Aufgrund der Beschreibungen der Belastungen in den Konto- auszügen und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditauszahlung ist die Auffassung vertretbar, dass der Kredit entgegen dessen Zweckes verwendet worden sein könnte. Weil der Beschuldigte einziger Gesellschafter und alleini- ger Geschäftsführer der E.________ GmbH ist, liegt seine Täterschaft nahe. Ein Anfangsverdacht für ein betrügerisches Handeln des Beschuldigten ist vorhanden. Auch die Differenz bei den Umsatzangaben in der Kreditvereinba- rung und den Mehrwertsteuerabrechnungen ist auffallend. Wie der vom Be- schuldigten behauptete Vorbehalt auf der Kreditvereinbarung („erwarteter Umsatzerlös 2020…“; vgl. KG-act. 1, S. 3) strafrechtlich zu beurteilen ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Der Kreditvereinbarung ist immerhin zu entnehmen, dass der „definitive Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018“, das heisst ein erzielter Wert in der Vergangenheit, angegeben werden sollte (KG-act. 1/2, Ziffer 3). Dem Beschuldigten dürfte damit bewusst gewe-

Kantonsgericht Schwyz 10 sen sein, dass in der Vergangenheit erzielte Umsatzwerte als Kriterium der Kreditvergabe dienen sollten. Nachdem die Mehrwertsteuerabrechnungen 2019 einen wesentlich tieferen Umsatz ausweisen (U-act. 8.1.001, S. 7; U- act. 8.1.010-8.1.013), ist der Verdacht, der Beschuldigte könnte bewusst einen falschen, das heisst einen höheren zukünftigen Umsatz angegeben haben, nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt lag die Bejahung des Tatverdachtes durch die Staatsanwaltschaft bei einer summarischen Prüfung der bisherigen Aktenlage im Rahmen ihres Ermessens.

c) Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 26. November 2021 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren zu Las- ten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2021 (BEK 2021 198) wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2021 (BEK 2021 199) wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG- act. 13 und 13/1 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2022 kau